Rechtsprechung
BFH, 08.12.2003 - X R 15/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 126a; ; FGO § 126a Satz 4; ; FGO § 126 Abs. 6; ; FGO § 135 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Auslegung von Verfahrenserklärungen des Stpfl.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99
- BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.03.1985 - IV R 1/81
Vorabentscheidung - Zulässigkeit einer Klage
Auszug aus BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Auch wenn das FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der BFH im Falle der Zurückweisung der Revision eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 1/81, BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368). - BFH, 29.09.1999 - III R 50/98
Revision; Umdeutung in NZB
Auszug aus BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Denn bereits im Schreiben vom 26. September 2003 (unter 2.c) hat der Senatsvorsitzende ausführlich dargestellt, warum die vom FA angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 II R 19/99 (…BFH/NV 2000, 447) und vom 29. September 1999 III R 50/98 (BFH/NV 2000, 341) --die jeweils die Auslegung von Revisionsschriftsätzen betreffen-- für die Auslegung von Schreiben, die ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren einleiten, angesichts der nur dort geltenden besonderen Verfahrensvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht einschlägig sind. - BFH, 22.09.1999 - II R 19/99
Umdeutung einer Revision in eine NZB?
Auszug aus BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Denn bereits im Schreiben vom 26. September 2003 (unter 2.c) hat der Senatsvorsitzende ausführlich dargestellt, warum die vom FA angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 II R 19/99 (BFH/NV 2000, 447) und vom 29. September 1999 III R 50/98 (…BFH/NV 2000, 341) --die jeweils die Auslegung von Revisionsschriftsätzen betreffen-- für die Auslegung von Schreiben, die ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren einleiten, angesichts der nur dort geltenden besonderen Verfahrensvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht einschlägig sind.
- BFH, 26.10.2004 - IX R 23/04
AdV-Antrag als Einspruch?
Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs allein schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 nicht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2003 X R 15/02, nicht veröffentlicht, juris-Dokument STRE 200351611, zum Unterschied zur Auslegung von Revisionsschriftsätzen). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2005 - 2 K 510/03
Auslegung eines Schreibens des Steuerberaters als Einspruch
Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs allein schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 nicht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2003 X R 15/02, juris-Dokument STRE 200351611). - FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Auslegung von Verfahrenserklärungen
So hat die Rechtsprechung einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung als Einspruch gegen einen ergangenen Einkommensteuerbescheid ausgelegt, weil ein Vorauszahlungsbescheid gar nicht ergangen war, sondern nur ein anfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorgelegen hat (F G Köln, Urteil vom 18.12.2000, 9 K 6674/99, EFG 2002, 1140 [FG Köln 18.12.2000 - 9 K 6647/99] bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2003, X R 15/02 , Juris Nr. STRE 200351611).